HSflow für Betriebsräte – Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
Für Betriebsräte · DTHgroup

Der Betriebsrat
bremst nicht.
Er möchte ja.

Er schützt die Belegschaft – das ist seine Aufgabe, und er nimmt sie ernst. Das Programm muss ihm die Zustimmung ermöglichen. Diese Seite legt offen, was HSflow erhebt, was technisch ausgeschlossen ist und was Sie prüfen sollten, bevor Sie zustimmen.

✗ Wovor Sie zu Recht warnen
Systeme, die Einzelne bewertbar machen. Auswertungen bis auf Teamebene. Psychologische Profile. Daten, aus denen sich später Leistungsvergleiche bauen lassen.
✓ Wie HSflow gebaut ist
Keine personenbezogenen Daten, keine Einzelauswertung, keine Psychodiagnostik. Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist technisch nicht möglich – nicht nur nicht vorgesehen.
0Personenprofile
DSGVOjuristisch geprüft
Ihre Rechtsposition

Zwei Absätze.
Einer greift, einer nicht.

Wir stellen das offen dar, weil Sie es ohnehin prüfen werden – und weil ein Anbieter, der Mitbestimmung kleinredet, kein guter Anbieter ist.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 greift nicht
Mitbestimmung besteht bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind. Nach allgemeiner Auffassung entfällt sie, wenn ausschließlich anonymisierte Daten verarbeitet werden und die Anonymisierung nicht ohne wesentlichen Aufwand aufgehoben werden kann.

Bei HSflow stellt sich diese Frage gar nicht: Es wird nichts gespeichert, das sich einer Person zuordnen ließe. Kein Schlüssel, keine Rohdaten, keine Zuordnung. Es existiert nichts, das rückgängig gemacht werden könnte.
Nichts zu überwachen
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 greift
Mitbestimmung bei Regelungen zum Gesundheitsschutz. Wird eine Erhebung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eingesetzt, bestimmen Sie über das Verfahren mit: Methoden, Wiederholungsintervalle, Dokumentation.

Das Bundesarbeitsgericht hat das am 13. August 2019 bestätigt (1 ABR 6/18). Wir behandeln HSflow ausdrücklich als mitbestimmungspflichtiges Verfahren nach diesem Absatz.
BAG 1 ABR 6/18
Was das für Sie bedeutet
Auf den ersten Blick klingt „kein Mitbestimmungstatbestand“ nach einer Einschränkung Ihrer Rechte. Es ist das Gegenteil.

Sie sind nicht ausgeschlossen – Sie sitzen weiter am Tisch, nur an einem anderen. Über das Verfahren bestimmen Sie mit, über Wiederholungsintervalle und Dokumentation ebenso. Was wegfällt, ist die Aufgabe, monatelang Schutzklauseln gegen etwas zu verhandeln, das technisch nicht eintreten kann.

Der übliche Ablauf – Präsentation, Bedenken, Pilotphase, Widerstand, Ende – entsteht daraus, dass jemand Daten sehen will, die Sie nicht herausgeben dürfen. Diese Verhandlung entfällt hier, weil es die Daten nicht gibt. Sie müssen nichts abwehren. Sie können gestalten.

Ein Instrument, das bereits erfüllt, was Sie sonst erkämpfen müssten.
Weniger Abwehr, mehr Gestaltung
Der Schritt weiter

Sie müssen es nicht
nur zulassen.
Sie können es verlangen.

Das Betriebsverfassungsgesetz stellt Sie zwischen zwei Pflichten. Die meisten Instrumente machen daraus einen Konflikt. Dieses nicht.

§
Sie müssen darüber wachen
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG haben Sie zu überwachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden. Dazu gehört § 5 ArbSchG – die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Sie ist seit Oktober 2013 Pflicht.
§ 80 Abs. 1 Nr. 1
Sie dürfen die Initiative ergreifen
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG umfasst ein Initiativrecht. Sie müssen nicht warten, bis der Arbeitgeber etwas vorlegt – Sie können Regelungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von sich aus verlangen.
Initiativrecht
🛡
Und Sie müssen schützen
Nach § 75 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern. Ein Instrument, das Persönlichkeitsprofile erzeugt, bringt Sie mit dieser Pflicht in Konflikt.
§ 75 Abs. 2
Warum beides zusammengeht
Sie sollen auf eine Messung drängen und zugleich verhindern, dass Beschäftigte messbar werden. Bei den meisten Instrumenten schließt sich das aus – deshalb enden so viele Projekte im Widerstand.

HSflow erhebt die Belastung des Arbeitssystems, nicht den Zustand einzelner Menschen. Es entstehen keine personenbezogenen Daten, keine Profile, keine Vergleichbarkeit. Damit erfüllen Sie Ihre Überwachungspflicht, ohne Ihre Schutzpflicht zu verletzen.

Das macht HSflow zu einem Instrument, das Sie dem Betrieb aktiv vorschlagen können – nicht zu einem, dem Sie nach langer Prüfung widerwillig zustimmen.
Kein Zielkonflikt
Prüfliste

Sechs Fragen,
die Sie jedem Anbieter
stellen sollten.

Nicht nur uns. Diese Fragen entscheiden darüber, ob ein Erhebungsinstrument für Beschäftigte sicher ist.

01
Werden Identitäten gespeichert?
Wenn ja, existiert ein Schlüssel – und was existiert, kann angefordert werden. Fragen Sie nach der technischen Umsetzung, nicht nach der Zusage.
HSflow: keine Identitäten
02
Ab welcher Gruppengröße wird ausgewertet?
Ohne Mindestgruppengröße lässt sich aus einer Abteilung mit vier Personen faktisch auf Einzelne schließen. Lassen Sie sich die Schwelle schriftlich geben.
HSflow: definierte Mindestgrößen
03
Wer sieht die Rohdaten?
Auch der Anbieter selbst ist eine Antwort auf diese Frage. Klären Sie Auftragsverarbeitung, Speicherort und Löschfristen.
Im Vertrag geregelt
04
Entsteht eine psychologische Diagnose?
Instrumente, die Persönlichkeit oder psychische Gesundheit einzelner Personen bewerten, sind arbeitsrechtlich hochproblematisch. Belastung des Arbeitssystems zu messen ist etwas anderes.
HSflow: keine Psychodiagnostik
05
Ist die Teilnahme wirklich freiwillig?
Und lässt sich Nichtteilnahme erkennen? Wenn Vorgesetzte sehen, wer nicht teilgenommen hat, ist die Freiwilligkeit praktisch aufgehoben.
Keine Teilnahmelisten
06
Was passiert mit den Ergebnissen?
Eine Messung ohne verabredete Konsequenz erzeugt Frust. Halten Sie in der Betriebsvereinbarung fest, was ab welchem Wert geschieht.
Maßnahmenpflicht vereinbaren
Der übersehene Posten

Der Verlust ist nicht
das gescheiterte Projekt.
Es ist die Zeit dazwischen.

Präsentation, Pilotphase, Bedenken, Ende. Dann der nächste Anbieter. In vielen Häusern ist das der Ablauf – dreimal im Jahr. Was in dieser Zeit passiert, steht in keiner Auswertung.

Monate ohne Datenlage
Während verhandelt wird, ließe sich längst erkennen, wo Belastung entsteht. Krankenstände, die sich ankündigen. Muster, die sichtbar werden, bevor jemand ausfällt oder kündigt.
Verhandlungsdauer
Wenn es schnell gehen muss
Restrukturierung, Sanierung, Integration nach einem Zukauf: Genau dann steigt die Belastung am stärksten, und genau dann fehlt die Zeit für monatelange Verhandlungen. Nach § 1 StaRUG ist ohnehin ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten – psychosoziale Risiken sind ein Frühindikator, der sich messen lässt, bevor er in Fluktuation und Ausfällen sichtbar wird.
§ 1 StaRUG
Kosten ohne Buchungszeile
Ein Fluktuationsfall kostet nach Erhebung des Kompetenzzentrums für Mitarbeiterbindung mindestens 43.069 Euro. Diese Beträge tauchen in keiner Bilanzposition auf – sie entstehen still.
ab 43.069 € je Fall
Zwei berechtigte Interessen
Wer von außen geholt wird, soll etwas verändern – für ihn zählt Geschwindigkeit. Der Betriebsrat schützt die Belegschaft – das ist seine Pflicht. Beides ist richtig. Scheitern muss es trotzdem nicht.
Kein Widerspruch
Betriebsvereinbarung

Was hineingehört –
und was ausgeschlossen wird.

Wir stellen die Unterlagen bereit, die Sie für die Verhandlung brauchen: Verfahrensbeschreibung, Datenflussdiagramm, Auftragsverarbeitungsvertrag und die datenschutzrechtliche Einordnung.

Sollte geregelt sein
Zweckbindung der Erhebung · Mindestgruppengröße für jede Auswertung · Kreis der Empfänger · Speicherdauer und Löschung · Verfahren bei auffälligen Werten · Beteiligung des Betriebsrats an der Auswertung · Wiederholungsrhythmus
Inhalte
Sollte ausgeschlossen sein
Auswertung unterhalb der Mindestgruppengröße · Verknüpfung mit Personaldaten, Fehlzeiten oder Leistungsdaten · Weitergabe an Führungskräfte auf Teamebene · Verwendung in arbeitsrechtlichen Verfahren · Nachträgliche Zweckänderung
Ausschlüsse
Der andere Blickwinkel

Ohne Zahlen bleibt
Belastung Meinung.

Betriebsräte kennen die Fälle: die Abteilung, in der ständig jemand ausfällt. Die Schicht, aus der niemand mehr wechseln will. Was fehlt, ist der Nachweis – und ohne ihn bleibt es bei Einzelgesprächen.

Eine anonyme, methodisch dokumentierte Messung verschiebt die Beweislast. Sie macht sichtbar, was Beschäftigte längst wissen, und zwar in einer Form, die im Gespräch mit der Geschäftsführung trägt.

Die Zahlenlage spricht für Handeln
Im ersten Halbjahr 2026 waren psychische Erkrankungen erstmals die häufigste Ursache für Fehlzeiten in Deutschland – 184 Fehltage je 100 Versicherte, plus neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die durchschnittliche Falldauer liegt bei rund 40 Tagen.
DAK-Analyse H1 2026
Gespräch

Fragen Sie uns,
bevor Sie zustimmen.

Wir sprechen gern direkt mit Betriebsräten – auch ohne Beteiligung der Arbeitgeberseite. Unterlagen zur Prüfung stellen wir vorab bereit.

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